1. Wasseranschlussgesuch (02070)

Service ID 02070
Version 13425
Communauté Schaffhausen April 09
Dernière modification 14.07.2009
Prestataire Gemeinde, Kanton, Bund
Destinataire Privatperson, Unternehmen

2. Informations générales

Für die Erteilung der Bewilligung ist grundsätzlich der Gemeinderat zuständig. Die Bewilligungspflicht gilt für alle Vorhaben, welche im Zusammenhang mit dem Wassernetz erstellt werden (z.Bsp. Hausanschlüsse an das kommunale Wassernetz).

Die Gemeinde ist die erste amtliche Anlaufstelle für die Bauherrschaft. Es wird empfohlen, sich vor der Baueingabe mit der zuständigen Amtsstelle in Verbindung zu setzen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Bauen ohne erforderliche Baubewilligung strafbar ist und eine Busse nach sich ziehen kann (Art. 85 BauG).

Zuständige Behörde:
Gemeinderat

3. Conditions préalables

  • Gesuche für einen Wasseranschluss werden bewilligt, wenn sie den Vorschriften und Planungen der Gemeinde genügen. Nicht vollständige Wasseranschlussgesuche können von der zuständigen Behörde zwecks Ergänzung zurückgewiesen werden. Im Sinne von Art. 64 BauG beginnen die Fristen erst zu laufen, nachdem die vollständigen Unterlagen eingereicht worden sind.

4. Démarche

  1. Das Wasseranschlussgesuch ist in dreifacher Ausführung beim Gemeinderat einzureichen.
  2. Die örtliche Baubehörde prüft in Zusammenarbeit mit dem Tiefbaureferat und allenfalls dem beratenden Ingenieur, ob die Unterlagen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen. Über offensichtliche Mängel wird die Bauherrschaft bereits zu diesem Zeitpunkt informiert.
  3. Anschliessend erfolgt die materielle Prüfung der Gesuche. Der schriftliche Entscheid wird mit Rechtsmittelbelehrung der Bauherrschaft zugestellt.

5. Formulaire(s)

6. Document(s) à fournir

  • Folgende : Unterlagen müssen eingereicht werden: vollständig ausgefülltes Wasseranschlussgesuch (3-fach) Situationsplan / beglaubigte Katasterkopie mit eingetragener Anschlussleitung (3-fach) Grundrisspläne 1:100 oder 1:50 mit eingezeichneten Wasserstellen, Art und Material der Leitungen (3-fach) Angabe der gewünschten Einführung der Wasserleitung in das Gebäude

7. Prestation fournie

Die Gesuchstellenden erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Die Bauherrschaft kann innert 20 Tagen gegen Bedingungen und Auflagen in der Bewilligung Rekurs erheben. Mit dem Bau des Anschlusses darf erst begonnen werden, wenn alle Auflagen und Bedingungen der Bewilligung erfüllt sind. Wenn die Ausführung der Bauarbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren vom Tage der rechtskräftigen Bewilligung begonnen wird, erlischt jede rechtliche Wirkung dieser Bewilligung.

8. Coût(s) de la prestation

Für die Bearbeitung des Wasseranschlussgesuches wird die Gemeinde Gebühren gemäss den gültigen Reglementen erheben. Wo die Prüfung von Wasseranschlussgesuchen den Beizug von Sachverständigen oder die Anordnung von Untersuchungen oder Expertisen erforderlich macht, haben die Gesuchstellenden in der Regel für die Kosten aufzukommen.

9. Références juridiques

  • .: Beitrags- und Gebührenordnung der betreffenden Gemeinde
  • N.B.: : Die Aufzählung der gesetzlichen Grundlagen ist nicht abschliessend. siehe auch online Rechtsbuch

10. Autre(s) document(s)

  • kommunale Informationen: Bei der Gemeinde sind jeweils verschiedene Leitfäden, Weisungen und weitere Informationen erhältlich

11. Remarques

12. Approbation

Validiert und freigeschalten durch das Baudepartement des Kantons Schaffhausen am 25.05.2009.

13. Adresse de l'office compétent

Neuengasse 1
CH - 8223 Guntmadingen
Tél. : 052 685 27 03
Fax : 052 685 02 46
architekt.leu(at)bluewin.ch

Télécharger comme vCard