| Service ID | 00057 |
|---|---|
| Version | 13424 |
| Communauté | Schaffhausen April 09 |
| Dernière modification | 14.07.2009 |
| Prestataire | Gemeinde, Kanton, Bund |
| Destinataire | Privatperson, Unternehmen |
Als wärmetechnische Anlagen gelten insbesondere Feuerungsaggregate und -einrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Wärmekraftkoppelungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Solarenergieanlagen. Wärmetechnische Anlagen umfassen das Wärmeerzeugungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ableitung der Abgase.
Alle wärmetechnischen Anlagen inkl. Abgasanlagen haben über eine entsprechende Brandschutzanwendung der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und/oder eine Zulassung des Schweizeischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zu verfügen.
Die minimalen Höhen von Abgasanlagen über Dach werden, sofern die Mindestanforderungen gemäss denfeuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind, durch die Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung festgelegt. Ausnahmen können nur aus technischen Gründen und lediglich durch das Amt Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU) bewilligt werden.
Zuständige Behörde :
nach Art. 11 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz
| Gemeinde (Bauverwaltung) |
Kanton (Bauinspektorat) | |
| Oelheizungen Gasheizungen Wärmepumpen* |
< 350 kW | > 350 kW |
| Holzheizungen mit naturbelassenem Holz | < 70kW | > 70kW |
| Cheminée und Cheminéeöfen | alle | |
| Kohlefeuerungen | < 70kW | > 70kW |
| Flüssiggasanlagen | alle | |
| Biogasanlagen | alle | |
| nicht aufgeführte Anlagen |
alle |
* Wärmepumpen sind mit dem Formular 120 (siehe unter Punkt 5) zu beantragen. Werden Kältemittel eingesetzt, die in der Luft stabil sind und Mengen von 3 kg überschreiten, ist zusätzlich eine Bewilligung über www.pebka.ch, der interkantonalen Plattform zum Vollzug des Bewilligungsverfahrens für Kältemittel, zu erstellen. Diese Bewilligungen sind für reine Wohnbauten erst ab 1.1.2013 notwendig.
Mit Einführung der schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF im Jahre 2005 werden Anlagen, die zur Ableitung von Abgasen dienen, neu generell als Abgasanlagen bezeichnet. Diese Formulierung wird seitdem auch für "altrechtliche" Kaminanlagen verwendet.
Bei einem nicht vorhersehbaren Ausfall einer wärmetechnischen Anlage in der laufenden Heizperiode besteht die Möglichkeit, den Wärmebedarf durch einen sofortigen Ersatz oder mittels provisorischer Anlage sicherzustellen. Solche ausserordentliche Verfahren müssen in jedem Fall mit der zuständigen Behörde vor der Ausführung im Detail abgesprochen werden.
Die notfallmässigen Auswechslung einer wärmetechnischen Anlage kann nur erfolgen, wenn diesbezüglich sämtliche Vorschriften und Bedingungen gemäss Brand- und Umweltschutz eingehalten werden. In allen anderen Fällen hat die Sicherstellung vom Wärmebedarf mittels einer vorschriftsgemässen, provisorischen Anlage zu erfolgen. Notauswechslungen entbinden nicht von der Bewilligungs- und Anpassungspflicht bei nicht vorschriftsgemässer Installation und/oder Raumausbau etc.
Die feuerpolizeilich korrekte Funktion von wärmetechnischen Anlagen bedingt einen aufeinander abgestimmten Einbau von Wärmeerzeuger und Abgasanlage sowie alle dazu vorhandenen, notwendigen Komponenten. Nicht jede Abgasanlage ist für jeden Wärmeerzeuger geeignet.
Abgasanlagen mit oder ohne Schacht sind als Bauteil zu verstehen. Der Einbau von Abgasanlagen ist systembedingt. Die für jede Anlage speziell zu beachtenden Einbauvorschriften sind in der Brandschutzanwendung im Detail angegeben und müssen entsprechend eingehalten werden. Im Speziellen wird darauf hingewiesen, dass der Abstand zu brennbarem Material für jede Abgasanlage separat festgelegt ist. Die einzuhaltenden Abstände variieren je nach Anlage von 0 bis 50 cm.
Ist die Abgasanlage in einen feuerwiderstandsfähigen Schacht einzubauen, muss auch für den Schacht, sofern nicht gemauert, eine Brandschutzanwendung vorhanden sein. Der Einbau hat im Detail gemäss Brandschutzanwendung zu erfolgen.
Das Formular "Konformitätserklärung für den Einbau von Abgasanlagen" (121) ist dann abzugeben, wenn eine nachträgliche Kontrolle über den korrekten Einbau nicht mehr möglich ist und/oder von der zuständigen Behörde verlangt wird. Im Speziellen betrifft dies die folgenden Fälle:
Sofern der Schacht nicht gekoppelt mit der Abgasanlage durch denselben Unternehmer erstellt wird, muss für den Schacht UND für die Abgasanlage je eine Konformitätserklärung erstellt werden.
Gemauerte Schächte müssen in jedem Fall vor Ort abgenommen werden. Sofern die zuständige Behörde nicht rechtzeitig zur Einbaukontrolle eingeladen wird, bleiben die für die nachträgliche Kontrolle notwendigen Sondieröffnungen (ohne Kostenübernahme durch die zuständige Behörde) ausdrücklich vorbehalten.
Weiterführende Links zu Fachstellen u.a.
Bauinspektorat
Bauverwaltungen der Gemeinden
Feuerpolizei
Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz ALU
Brandschutzvorschriften VKF - bsvonline.vkf.ch
Schweizerisches Brandschutzregister VKF - bsronline.vkf.ch
Plattform zur elektronischen Bewilligung von Kältemittelanlagen - pebka.ch